Greenwashing vor Gericht: Was „klimaneutral" jetzt noch heißen darf
Der BGH hat die Werbung mit Klimaneutralität streng eingehegt. Was aus dem Katjes-Urteil folgt und wie Sie Umweltaussagen rechtssicher formulieren.
Das Katjes-Urteil als Wendepunkt
Mit seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) hat der Bundesgerichtshof die Werbung des Süßwarenherstellers Katjes mit dem Begriff „klimaneutral" als irreführend eingestuft. Der Kern der Entscheidung: „Klimaneutral" ist mehrdeutig — es kann eine tatsächliche Reduktion der Emissionen im Produktionsprozess oder eine bloße Kompensation über Zertifikate bedeuten. Bei einer solchen mehrdeutigen Umweltaussage muss bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche Bedeutung gemeint ist; ein QR-Code oder Website-Link genügt nicht.
Warum bei Umweltwerbung strengere Maßstäbe gelten
Der BGH knüpft an seine ständige Rechtsprechung zur umweltbezogenen Werbung an: Weil Verbraucher ökologische Aussagen kaum selbst überprüfen können und ihnen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung beimessen, besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis. Für die Praxis heißt das: Was bei anderen Werbeaussagen als zulässige Anpreisung durchgeht, kann bei „grünen" Claims bereits eine Irreführung nach §§ 5, 5a UWG sein — abmahnfähig durch Wettbewerber und Verbände.
Was die EU-Gesetzgebung zusätzlich bringt
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die Lage weiter: Ab dem 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich" oder „öko" ohne anerkannte exzellente Umweltleistung ebenso unzulässig wie Klimaneutralitätswerbung, die allein auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Die ergänzende Green-Claims-Richtlinie mit detaillierten Nachweis- und Verifizierungspflichten befindet sich noch im EU-Gesetzgebungsverfahren — ihre endgültigen Anforderungen stehen daher noch nicht fest.
Formulierungen: riskant vs. vertretbar
- Riskant: „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „netto null" ohne Erläuterung — nach dem BGH nur mit Aufklärung direkt in der Werbung, künftig bei reiner Kompensation gar nicht mehr
- Riskant: pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün" oder „nachhaltig" ohne konkreten, belegten Bezug
- Vertretbar: konkrete, messbare Aussagen — etwa „Verpackung aus 95 % Rezyklat" oder „Produktion mit 100 % Strom aus erneuerbaren Energien" — mit verfügbarem Nachweis
- Vertretbar: transparente Kompensationsaussagen wie „Wir unterstützen zertifizierte Klimaschutzprojekte", klar getrennt von Reduktionsbehauptungen
So machen Sie Ihre Kommunikation abmahnsicher
Inventarisieren Sie sämtliche Umweltaussagen auf Website, Verpackung und in Werbematerialien und ordnen Sie jedem Claim einen Beleg zu — oder streichen Sie ihn. Ersetzen Sie pauschale Begriffe durch konkrete, überprüfbare Angaben und trennen Sie Reduktion strikt von Kompensation. Der Green Claims Scanner unterstützt bei der systematischen Prüfung; welche Bußgelder und Abmahnrisiken drohen, zeigt die Übersicht Greenwashing: Sanktionen im Überblick.
Häufige Fragen
Darf ich nach dem BGH-Urteil überhaupt noch mit „klimaneutral" werben?
Derzeit nur, wenn Sie unmittelbar in der Werbung selbst erläutern, ob die Klimaneutralität durch Emissionsreduktion oder durch Kompensation erreicht wird — ein Link oder QR-Code reicht nicht. Ab dem 27. September 2026 ist Klimaneutralitätswerbung, die allein auf Kompensation beruht, nach der Richtlinie (EU) 2024/825 generell unzulässig. Viele Unternehmen steigen daher bereits auf konkrete Reduktionsaussagen um.
Wer kann mich wegen Greenwashing abmahnen?
Abmahnberechtigt sind vor allem Mitbewerber, Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbraucherverbände. Sie können Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten und im Wiederholungsfall Vertragsstrafen fordern. Ein verlorener Unterlassungsprozess bedeutet zudem, dass Verpackungen und Werbemittel kurzfristig geändert werden müssen.
Gelten die Anforderungen auch für B2B-Kommunikation?
Ja. Das UWG schützt auch sonstige Marktteilnehmer, und irreführende Umweltaussagen gegenüber Geschäftskunden sind ebenso angreifbar. Hinzu kommt: Größere Kunden fragen im Rahmen ihrer eigenen Nachhaltigkeitsberichterstattung zunehmend belegte Umweltdaten ab — unbelegte Claims fallen dort spätestens im Lieferantenaudit auf.
Welche Nachweise sollte ich für Umweltaussagen vorhalten?
Je Claim eine dokumentierte Belegkette: Messdaten, Zertifikate anerkannter Stellen, Lebenszyklusanalysen oder Gutachten, jeweils mit Datum und Geltungsbereich. Der Nachweis muss die Aussage in ihrer konkreten Formulierung tragen — ein Zertifikat für den Ökostrombezug belegt keine Aussage über das Gesamtprodukt. Bewahren Sie die Belege so auf, dass Sie im Abmahnfall binnen Tagen reagieren können.
Weiterführende Artikel
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB: Häufige Fehler
Ein fehlender oder falsch platzierter Kündigungsbutton macht Verträge angreifbar. Die typischen Stolperfallen.
HR & VerbraucherGender Pay Gap berechnen: So ermitteln Sie Ihre Entgeltlücke korrekt
Median oder Mittelwert, welche Entgeltbestandteile, welche Vergleichsgruppen? Die Methodik der Entgeltlücken-Berechnung Schritt für Schritt.