HR & Verbraucher11. Mai 2026·4 Min. Lesezeit

Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB: Häufige Fehler

Ein fehlender oder falsch platzierter Kündigungsbutton macht Verträge angreifbar. Die typischen Stolperfallen.

Für wen gilt die Pflicht?

§ 312k BGB verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr Dauerschuldverhältnisse (z. B. Abonnements, Serviceverträge, Streaming-Angebote) anbieten, einen Kündigungsbutton bereitzustellen. Die Regelung gilt damit für alle Online-Shops, Plattformen und Dienste mit wiederkehrenden Verbraucherverträgen.

Anforderungen an den Button

  • Beschriftung: 'Verträge hier kündigen' oder gleichbedeutend — keine kreativen Umschreibungen erlaubt
  • Platzierung: Ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar — nicht versteckt in verschachtelten Untermenüs
  • Sichtbarkeit: Gut lesbar, klare grafische Hervorhebung, nicht kleiner als umgebende Bedienelemente

Der Prozess nach dem Klick

Nach dem Klick auf den Button muss der Verbraucher ohne weitere Hürden zu einer Bestätigungsseite gelangen. Dort gibt er Angaben zur Kündigung ein (Vertragsart, Kundennummer, gewünschter Kündigungstermin). Nach Absenden erhält er unverzüglich eine Bestätigung der Kündigung in Textform — per E-Mail oder als Download.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

  • Button nur auf bestimmten Unterseiten erreichbar, nicht dauerhaft präsent
  • Bestätigungsseite erfordert zusätzlichen Login oder Warteschleife
  • Keine automatische Bestätigungs-E-Mail nach dem Absenden der Kündigung
  • Button führt zu allgemeinem Kontaktformular statt zu strukturiertem Kündigungsprozess
  • Fehlende Protokollierung des Kündigungsvorgangs für spätere Nachweise

Was bei Fehlen des Buttons droht

Fehlt der Kündigungsbutton oder entspricht er nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und fristlos kündigen — die vereinbarte Mindestlaufzeit entfällt. Das Fehlen ist zudem wettbewerbswidrig und wird von Verbraucherzentralen sowie Wettbewerbern abgemahnt.

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Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für B2B-Verträge?

Nein, § 312k BGB gilt ausschließlich für Verbraucherverträge (B2C). Für reine B2B-Online-Verträge besteht keine gesetzliche Pflicht zum Kündigungsbutton — aus Servicegründen und zur Konfliktvermeidung empfiehlt sich ein strukturierter Kündigungsprozess dennoch.

Was gilt als 'Dauerschuldverhältnis' im Sinne dieser Vorschrift?

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, die auf eine wiederkehrende Leistung ausgerichtet sind — z. B. Abonnements, Streaming-Dienste, SaaS-Lizenzen, Fitnessmitgliedschaften oder Wartungsverträge. Einmalige Kaufverträge fallen nicht darunter.

Reicht es, einen Kündigungslink per E-Mail anzubieten?

Nein. Der Kündigungsbutton muss direkt auf der Webseite des Unternehmers jederzeit abrufbar sein — nicht nur per E-Mail, telefonisch oder auf Anfrage. Eine rein postalische oder fernmündliche Kündigungsmöglichkeit genügt den Anforderungen des § 312k BGB nicht.

Muss der Kündigungsbutton auch in mobilen Apps vorhanden sein?

Ja. Werden über eine App Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern abgeschlossen, muss auch dort ein entsprechender Kündigungsbutton vorhanden sein. Das gilt für native Apps (iOS/Android), PWAs und mobile Websites gleichermaßen.

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