Greenwashing-Strafe: Mindestens 4 % Umsatz — was unbelegte Umweltaussagen kosten
„Klimaneutral", „umweltfreundlich", „nachhaltig produziert" — solche Aussagen ohne belastbaren Nachweis sind künftig nicht mehr nur ein Reputationsrisiko. Die EU-Vorgaben zu Green Claims sehen Sanktionen von mindestens 4 % des Jahresumsatzes vor. Damit rückt Greenwashing sanktionsseitig in die Nähe von DSGVO-Verstößen — bei einem Thema, das bislang oft allein im Marketing entschieden wurde.
Schon heute läuft die Durchsetzung in Deutschland vor allem über das Wettbewerbsrecht: Verbraucherverbände, die Wettbewerbszentrale und Konkurrenten mahnen unbelegte Umweltwerbung ab und erwirken Unterlassungserklärungen — die Rechtsprechung, etwa des BGH zur „klimaneutral"-Werbung, hat die Anforderungen an Aufklärung und Belege deutlich verschärft. Entdeckt werden Verstöße dabei denkbar einfach: Ihre Website, Verpackungen und Anzeigen sind öffentlich einsehbar.
Erschwerend kommt hinzu, dass jede Wiederholung nach einer Unterlassungserklärung Vertragsstrafen auslöst. Wer viele Kanäle bespielt — Shop, Social Media, Produktdatenblätter —, kann einen beanstandeten Claim selten mit einem Klick entfernen. Ein systematisches Inventar aller Umweltaussagen samt Nachweislage ist deshalb die wirksamste Absicherung.
Diese Sanktionen drohen konkret
Bei Verstößen gegen die Vorgaben zu Umweltaussagen drohen Sanktionen von mindestens 4 % des Jahresumsatzes.
Unbelegte grüne Werbung ist wettbewerbswidrig und wird regelmäßig von Verbänden und Konkurrenten abgemahnt.
Öffentlich widerlegtes Greenwashing beschädigt das Markenvertrauen nachhaltig.
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Wie hoch sind die Strafen für Greenwashing konkret?
Die EU-Vorgaben zu Umweltaussagen sehen Sanktionen von mindestens 4 % des Jahresumsatzes vor; die konkrete Ausgestaltung erfolgt im nationalen Recht. Unabhängig davon drohen schon heute Abmahnkosten, Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wer kann mich wegen Greenwashing abmahnen?
Abmahnberechtigt sind insbesondere Mitbewerber, Verbraucherverbände und die Wettbewerbszentrale. In der Praxis beobachten diese Akteure Umweltwerbung gezielt — prominente Begriffe wie „klimaneutral" stehen dabei besonders im Fokus, wie mehrere Gerichtsverfahren der letzten Jahre zeigen.
Haftet auch die Agentur, die die Werbung erstellt hat?
Adressat von Abmahnungen und Sanktionen ist in erster Linie das werbende Unternehmen selbst — Sie können die Verantwortung nicht auf Ihre Agentur abwälzen. Regressansprüche gegen die Agentur sind allenfalls vertraglich möglich. Prüfen und dokumentieren Sie die Nachweislage daher im eigenen Haus.
Reicht es, den beanstandeten Claim einfach zu löschen?
Nach einer Abmahnung genügt das Löschen allein meist nicht: Regelmäßig wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, und der Claim muss aus allen Kanälen — auch Cache, Marktplatzlistings und Altmaterialien — verschwinden. Jede spätere Wiederholung löst Vertragsstrafen aus. Ein vollständiges Claim-Inventar verhindert teure Restfunde.