GPSR für Onlinehändler: Die neuen Produktsicherheitspflichten
Seit Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung. Was Händler, Importeure und Marktplatzverkäufer jetzt konkret angeben müssen.
Was die GPSR ändert
Die General Product Safety Regulation — Verordnung (EU) 2023/988 — gilt seit dem 13. Dezember 2024 und ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie. Als unmittelbar geltende Verordnung schafft sie EU-weit einheitliche Pflichten für nahezu alle Verbraucherprodukte, die nicht bereits durch sektorspezifische Vorschriften geregelt sind. Besonders im Fokus: der Online- und Marktplatzhandel.
Die verantwortliche Person in der EU
Kernstück der GPSR ist die Pflicht, für jedes Produkt einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur zu benennen. Diese verantwortliche Person — Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Fulfilment-Dienstleister — ist Ansprechpartner der Marktaufsicht und stellt sicher, dass die technische Dokumentation vorliegt. Produkte ohne benannte verantwortliche Person dürfen nicht auf dem EU-Markt bereitgestellt werden — ein häufiger Stolperstein beim Direktimport aus Drittländern.
Diese Angaben müssen Käufer sehen
- Eindeutige Produktkennung: Typen-, Chargen- oder Seriennummer
- Name und Kontaktanschrift des Herstellers und der verantwortlichen Person in der EU
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in verständlicher Sprache
- Bei Onlineangeboten: alle diese Angaben bereits vor dem Kaufabschluss
Technische Dokumentation und Risikoanalyse
Hersteller müssen eine interne technische Dokumentation mit einer Analyse der möglichen Risiken erstellen und die getroffenen Schutzmaßnahmen belegen. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Händler und Importeure haben Prüfpflichten: Sie dürfen ein Produkt nur weitervertreiben, wenn die vorgeschriebenen Angaben und Kennzeichnungen vorhanden sind.
Pflichten bei Sicherheitsvorfällen
Erweist sich ein Produkt als gefährlich, sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und der Vorfall über das Safety-Business-Gateway zu melden. Rückrufe müssen wirksam und verständlich kommuniziert werden; betroffenen Verbrauchern ist eine angemessene Abhilfe anzubieten — Reparatur, Ersatz oder Erstattung. Online-Marktplätze müssen nicht konforme Angebote nach behördlicher Aufforderung entfernen.
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Muss ich als Kleinhändler eine eigene verantwortliche Person benennen?
Entscheidend ist, dass für das Produkt überhaupt eine verantwortliche Person in der EU existiert. Kaufen Sie bei einem EU-Hersteller oder EU-Importeur ein, ist diese Rolle meist bereits besetzt. Kritisch wird es beim Direktimport aus Drittländern: Dann müssen Sie sicherstellen, dass eine verantwortliche Person benannt ist — andernfalls dürfen Sie das Produkt nicht anbieten.
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?
Die Verordnung erfasst grundsätzlich auch gebrauchte Produkte, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit an Verbraucher abgegeben werden. Ausnahmen gelten etwa für Produkte, die vor der Weiterverwendung repariert oder aufgearbeitet werden müssen und entsprechend gekennzeichnet sind. Für rein private Verkäufe zwischen Verbrauchern gilt die GPSR nicht.
Was droht bei fehlenden GPSR-Angaben im Onlineshop?
Die Marktaufsicht kann den Vertrieb untersagen und Rückrufe anordnen; Online-Marktplätze sperren nicht konforme Angebote. Zusätzlich sehen die Mitgliedstaaten Sanktionen vor — in Deutschland drohen Bußgelder nach dem Produktsicherheitsrecht. Abmahnungen durch Wettbewerber wegen fehlender Pflichtangaben sind ebenfalls möglich.