HR & Verbraucher15. Juli 2026·6 Min. Lesezeit

BFSG in der Praxis: So machen Sie Ihren Onlineshop barrierefrei

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wer betroffen ist, welche Ausnahmen greifen und wie Sie WCAG 2.1 AA konkret umsetzen.

Was das BFSG verlangt — und seit wann

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich zu gestalten. Anders als frühere Regelungen betrifft es nicht nur die öffentliche Hand, sondern ausdrücklich auch die Privatwirtschaft.

Wer ist betroffen?

Erfasst sind unter anderem der elektronische Geschäftsverkehr (Onlineshops, Buchungs- und Bezahlplattformen), Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikations- und bestimmte Personenverkehrsdienste sowie eine Reihe von Hardware-Produkten wie Selbstbedienungsterminals. Für die meisten mittelständischen Händler ist der Onlineshop der entscheidende Anknüpfungspunkt.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme richtig einordnen

Dienstleistungen von Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme — sind von den BFSG-Pflichten ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte: Wer physische Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, die unter das BFSG fallen, bleibt in der Pflicht.

WCAG 2.1 AA — die konkreten Anforderungen

  • Wahrnehmbar: Textalternativen für Bilder, ausreichende Farbkontraste, skalierbare Schrift
  • Bedienbar: vollständige Tastaturbedienung, genügend Zeit, keine reinen Maus-Interaktionen
  • Verständlich: klare Sprache, konsistente Navigation, hilfreiche Fehlermeldungen in Formularen
  • Robust: sauberes, semantisches HTML, das mit Screenreadern und assistiven Technologien funktioniert

Barrierefreiheitserklärung und Nachweise

Diensteanbieter müssen öffentlich darlegen, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Diese Barrierefreiheitserklärung gehört gut auffindbar auf die Website und ist aktuell zu halten. Dokumentieren Sie zusätzlich Ihre Tests — automatisierte Prüfungen decken nur einen Teil ab; manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader sind unerlässlich.

Was bei Verstößen droht

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Mängel beanstanden, deren Beseitigung anordnen und im äußersten Fall untersagen, dass ein Angebot weiter bereitgestellt wird. Verstöße können nach § 37 BFSG mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden. Hinzu kommt das wirtschaftliche Risiko, einen relevanten Teil der Kundschaft auszuschließen.

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Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für rein informative Websites?

Reine Unternehmenswebsites ohne Vertragsabschluss fallen in der Regel nicht unmittelbar unter das BFSG, weil dieses an bestimmte Dienstleistungen wie den elektronischen Geschäftsverkehr anknüpft. Sobald jedoch eine Bestell-, Buchungs- oder Bezahlfunktion für Verbraucher hinzukommt, greifen die Anforderungen. Aus Reichweiten- und Rechtssicherheitsgründen ist Barrierefreiheit ohnehin empfehlenswert.

Reicht ein automatisierter Barrierefreiheits-Test aus?

Nein. Automatisierte Werkzeuge finden nur einen Teil der Probleme, etwa fehlende Alternativtexte oder unzureichende Kontraste. Zentrale Kriterien wie sinnvolle Fokusreihenfolge, verständliche Fehlermeldungen oder die Bedienbarkeit mit dem Screenreader lassen sich nur durch manuelle Tests zuverlässig prüfen.

Was ist die harmonisierte Norm EN 301 549?

EN 301 549 ist die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten. Sie verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Wer diese Norm einhält, kann von der Vermutung ausgehen, die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

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